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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.02.2007
Aktenzeichen: 3 Bf 32/07
Rechtsgebiete: WaffG, GKG
Vorschriften:
WaffG § 10 Abs. 4 Satz 4 | |
GKG § 52 |
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch den Richter Niemeyer als Berichterstatter gemäß § 87 a VwGO am 6. Februar 2007
beschlossen:
Tenor:
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe:
1. Nach der Rücknahme der Berufung ist das Berufungsverfahren einzustellen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.
2. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 2 GKG. Danach ist für das vorliegende, einen sog. kleinen Waffenschein betreffende Verfahren der Auffangwert angemessen. Das Berufungsgericht folgt dabei nicht dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004 S. 1327 ff.), der für Streitigkeiten um einen "Waffenschein" einen Wert von 7.500,- Euro vorschlägt (a.a.O., Abschnitt 50.1). Dieser Vorschlag ist insofern zu undifferenziert, als er nicht zwischen dem "großen" Waffenschein klassischer Art und dem durch das Waffenrechtsneuregelungsgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) in § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG neu eingeführten kleinen Waffenschein unterscheidet. Eine solche Unterscheidung ist aber geboten, weil diese beiden Erlaubnisse im Hinblick auf die mit ihrer Erteilung für den Inhaber verbundenen Bedeutung (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) nur begrenzt miteinander vergleichbar sind:
Der kleine Waffenschein betrifft keine "scharfen" Waffen, sondern lediglich die nach altem Recht erlaubnisfreien, allein an die Altersgrenze von 18 Jahren gebundenen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen; seine Erteilung erfolgt nach Maßgabe eines deutlich eingeschränkten Prüfprogramms, in dem auf die sonst geltenden Erlaubnisvoraussetzungen des Nachweises der Sachkunde, des (nur unter besonderen Umständen anzunehmenden) waffenrechtlichen Bedürfnisses und des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung verzichtet wird (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. der Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1). Der kleine Waffenschein wird - anders als der "große" - unbefristet und nicht für eine bestimmte Waffe, sondern insgesamt für die Gruppe der genannten drei Waffenarten erteilt (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl. 2007, § 10 WaffG, Rdnr. 12). Der unterschiedlichen Bedeutung der beiden Erlaubnisse entsprechend wird es in der Kommentierung zum Waffenrecht für vertretbar gehalten, die Erteilung eines kleinen Waffenscheins als entbehrlich anzusehen für Inhaber eines (großen) Waffenscheins (vgl. Hinze, Waffenrecht, Bd. 2, § 10 WaffG Rdnr. 48); nach anderer Darstellung ist diese Frage noch zu klären (vgl. Steindorf, a.a.O., § 10 WaffG, Rdnr. 12 c). Auch das zeigt, dass mit dem kleinen Waffenschein eine neue Art der waffenrechtlichen Erlaubnisse geschaffen worden ist, die in ihrer Bedeutung nicht mit dem (großen) Waffenschein gleichzusetzen ist. Angesichts dessen ist der undifferenzierte, (offenbar) für alle Waffenscheine geltende Vorschlag im Streitwertkatalog nicht angemessen.
Ende der Entscheidung
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